Entscheidet man sich für den Kauf eines neuen Autos oder eines Gebrauchtwagens, so sollte man vor diesem in jedem Fall eine Probefahrt durchführen. Dabei ist es wichtig, dass man sich auch über den Versicherungsschutz des jeweiligen Autos informiert, um sicher zu gehen, dass man bei einem evtl. Unfall während der Probefahrt nicht für den dabei entstandenen Schaden haften muss.
Erst kürzlich hatte es bei einer Probefahrt mit einem Gebrauchtwagen einen solchen Unfall gegeben. Dieser fand gar noch auf dem Hof des Händlers statt. Der Besitzer des Autos hatte dieses dem Händler zum Verkauf überlassen, der potenzielle Käufer hatte aus Unwissenheit einen Unfall verursacht. Der Besitzer des Fahrzeugs verlangte vom potenziellen Käufer nun Schadenersatz, dieser weigerte sich jedoch.
Zu Recht, wie auch die Richter befanden. Wer sich für ein neues Auto entscheide und mit diesem eine Probefahrt unternehme, müsse davon ausgehen, dass das Auto auch mit einer Vollkasko versichert ist. Gerade wenn man das Auto vom Händler kaufe, könne man davon ausgehen. Ausnahmen bestünden nur, so die Richter, wenn der Händler eindeutig darauf hinweise, dass der potenzielle Käufer im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden könne.
Wer sich unsicher ist und keinen Rechtsstreit mit einem Händler eingehen will, um zu seinem Recht zu gelangen, der sollte deshalb schon vor Antritt der Probefahrt abklären, inwiefern das Auto abgesichert ist und ob eine Haftung in Frage käme. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass man selbst auf der sicheren Seite ist. Bei grober Fahrlässigkeit während der Probefahrt wird jedoch auch eine Vollkasko, mit der der Gebrauchtwagen evtl. versichert ist, keinen Schadenersatz leisten. Dies sollte man als Käufer ebenfalls bedenken.
